Rechtsprechung
LSG Berlin, 23.03.2004 - L 2 U 52/03 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,70834) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 23.05.2011 - B 2 U 10/11 B 3 Soweit der Kläger rügt, dass das LSG den ursprünglichen Rechtsstreit L 2 U 52/03 in drei einzelne Verfahren betreffend jeweils die Berufskrankheiten (BK) nach den Ziffern 2108, 2109 und 2110 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeteilt habe, hat er zwar einen Verfahrensmangel bezeichnet.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2017 - L 14 U 237/16 Einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einem Gesundheitserstschaden in Form eines Muskelfaserrisses haben zudem das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 6. Juni 2007 - Az.: L 17 U 47/05 - Lossprinten zum Erlaufen eines Stoppballs beim versicherten Betriebssport-Tennis), das Landessozialgericht Berlin (Urteil vom 23. März 2004 - Az.: L 2 U 52/03 - Muskelfaserriss beim Betreten der Treppe eines Geschäfts), das Landessozialgericht Hamburg (Urteil vom 16. Februar 2010 - Az.: L 3 U 27/07 - Muskelfaserriss beim Einsteigen in ein Flugzeug - zitiert jeweils nach juris) anerkannt.
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2022 - L 9 U 84/21 Der teilweise vertretenen Auffassung, das äußere Ereignis liege in der körpereigenen Bewegung des eine Treppe hinab Gehenden und die Beschaffenheit einer Treppe, die nach unten beschritten werden müsse, stelle einen besonderen betrieblichen Umstand dar, der als wesentliche Bedingung im Rechtssinne für den Unfall angesehen werden könne (so LSG Berlin, Urteil vom 23.03.2004 - L 2 U 52/03 -, juris Rn. 17), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.